Vergütungsverzeichnis rvg 2017

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Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich eine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu Nummer genannten Betrags. 1 Gebührentatbestand. Gebühr oder Satz der. Gebühr nach § 13 RVG. Vorbemerkung 1: Vergütungsverzeichnis zum RVG. Teil 1 - Allgemeine Gebühren. 2 Hier finden Sie die vollständige Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 RVG (bis ). ; 45, 13,50* ; 80, 24,00 ; , 34,50 ; 3 Zur englischen Übersetzung. 4 22,00 bis ,00 €. ,00 €. (1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. (2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. 5 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Vergütungsverzeichnis (Fundstelle: BGBl. I , - ; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote). 6 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis. Gliederung. Teil 1 Allgemeine Gebühren. Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren. Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels. Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens. Abschnitt 3 Vertretung. 7 Abschnitt 1 - Gebühren des Verteidigers Unterabschnitt 1 - Allgemeine Gebühr Unterabschnitt 2 - Verfahren vor der Verwaltungsbehörde Unterabschnitt 3 - Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug Unterabschnitt 4 - Verfahren über die Rechtsbeschwerde Unterabschnitt 5 - Zusätzliche Gebühren Abschnitt 2 - Einzeltätigkeiten Teil 6 - Sonstige Verfahren. 8 Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 80,00 bis ,00 EUR. Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 40,00 bis ,00 EUR. Die Anmerkung zu Nummer gilt entsprechend. 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz(Gesetz über die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten) Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), in Kraft getreten am zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. ) m.W.v. 3104 vv rvg 10